Erste Übersicht: Das demnächst kommende Einheitspatent

Erste Übersicht: Das demnächst kommende Einheitspatent

Inhaber erteilter europäischer Patente und Anmelder europäischer Patentanmeldungen werden sich bis Ende des Jahres 2022 oder spätestes zu Beginn des Jahres 2023 mit patentstrategischen Überlegungen befassen müssen. Voraussichtlich Anfang 2023 soll nämlich das Einheitspatent eingeführt werden und das einheitliche Patentgericht (UPC, Unified Patent Court) seine Arbeit aufnehmen.

Wer vom Europäischen Patentamt nach erfolgreicher Durchführung des Prüfungsverfahrens ein europäisches Patent erteilt bekommt, hat künftig auch die Möglichkeit, sich für ein Einheitspatent, welches für einen Großteil der Länder der Europäischen Union gilt, zu entscheiden. Nach derzeitigem Stand gehören dem Einheitspatentsystem folgende Staaten der Europäischen Union an:

  • Belgien,
  • Bulgarien,
  • Dänemark,
  • Deutschland,
  • Estland,
  • Finnland,
  • Frankreich,
  • Italien,
  • Lettland,
  • Litauen,
  • Luxemburg,
  • Malta,
  • Niederlande,
  • Österreich,
  • Portugal,
  • Schweden.

Folgende Länder haben das UPC-Übereinkommen derzeit noch nicht ratifiziert:

  • Zypern,
  • Tschechien,
  • Griechenland,
  • Ungarn,
  • Irland,
  • Polen,
  • Rumänien,
  • Slowakei.

Es ist damit zu rechnen, dass diese Staaten im Laufe der nächsten Jahre zu teilnehmenden Mitgliedstaaten werden.

Spanien und Kroatien nehmen nicht teil, es steht diesen Staaten jedoch offen, sich zu einem späteren Zeitpunkt für eine Teilnahme zu entscheiden.

Wie erhält man ein Einheitspatent?

Basis für das Einheitspatent ist ein vom Europäischen Patentamt auf herkömmliche Weise mit den bekannten Anmelde- und Prüfungsverfahren erteiltes europäisches Patent. Zum Zeitpunkt der Patenterteilung kann der Patentinhaber beantragen, dass er für die teilnehmenden Mitgliedstaaten (siehe oben) ein Patent mit einheitlicher Wirkung erhalten möchte. Ist der Patentinhaber an einem Schutz in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten oder in Staaten des europäischen Patentübereinkommens, welche nicht zur Europäischen Union gehören, interessiert, so sind in diesen Staaten nach wie vor die erforderlichen Validierungsschritte zu setzen. Alternativ kann der Patentinhaber weiterhin ein Bündelpatent, also ein Bündel nationaler Patente, wie bislang erhalten.

Dabei ist innerhalb eines Monats ab Erteilungsdatum (Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung) beim Europäischen Patentamt der Antrag auf einheitliche Wirkung zu stellen. Dieser Antrag kann von uns als zugelassene Vertreter vor dem Europäischen Patentamt (European Patent Attorneys) gestellt werden.

Das Erfordernis der Einreichung einer Übersetzung des Textes des europäischen Patentes fällt in einem Übergangszeitraum von maximal 12 Jahren leider nicht komplett weg. So ist beispielsweise dem Antrag auf einheitliche Wirkung eine Übersetzung der Patentschrift des europäischen Patents ins Englische beizufügen, wenn die Verfahrenssprache des erteilten europäischen Patentes Deutsch oder Französisch ist.

Dem Europäischen Patentamt wurde das Führen des „Registers für den einheitlichen Patentschutz“ übertragen, in welchem die einheitliche Wirkung, etwaige Beschränkungen, Lizenzen, Übertragungen, Nichtigerklärungen oder ein etwaiges Löschen eines europäischen Patentes mit einheitlicher Wirkung und Angaben über die Zahlung von Jahresgebühren eingetragen werden.

In weiteren Blogbeiträgen wird auf wichtige und interessante Aspekte im Zusammenhang mit dem Einheitspatent und dem Europäischen Patentgericht, insbesondere auf die Möglichkeit des Opt-Outs für bestehende europäische Patente, eingegangen werden.

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