Das neue Europäische Patentsystem

Basis des neuen Europäischen Patentsystems sind

  • das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) als völkerrechtlicher Vertrag und aus EU-Verordnungen,
  • ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung („Einheitspatent“).

Mit dem Einheitlichen Patengericht wird erstmals auf europäischer Ebene ein Zivilgericht mit Entscheidungskompetenz für alle teilnehmenden Mitgliedsstaaten geschaffen.

Für Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) die nicht am EPGÜ teilnehmen, also für die Nicht-EU-Staaten Schweiz, Türkei, Norwegen, Island, sowie für das Vereinigte Königreich und für die EU-Staaten Spanien, Kroatien und Polen gilt nach wie vor das herkömmliche europäische Patent, das Bündelpatent.

Die territoriale Entscheidungskompetenz des Europäischen Patentgerichts gilt bei Einheitspatenten für alle am EPGÜ teilnehmenden Mitgliedstaaten und bei den üblichen europäischen Patenten für alle am EPGÜ teilnehmenden Mitgliedstaaten, in welchen das europäische Patent in Kraft ist.

Das Einheitspatent ist eine Sonderform eines europäischen Patents. Für das Einheitspatent und das herkömmliche europäische Patent gelten daher im Erteilungsverfahren und im Einspruchsverfahren die gleichen Regelungen auf der Grundlage des EPÜ (des Europäischen Patentübereinkommens).

Anmerkung: Einheitspatente können für jene europäischen Patente beantragt werden, deren Erteilung nach Inkrafttreten des EPGÜ erfolgt. Nach derzeitigem Stand wird das Europäische Patentgericht zum 1. Juni 2023 „live“ gehen.

Um ein Einheitspatent zu erhalten, sind innerhalb eines Monats nach Patenterteilung

  • ein schriftlicher Antrag beim Europäischen Patentamt zu stellen und
  • für eine Übergangszeit von mindestens sechs Jahren dem Antrag eine Übersetzung ins Englische beizufügen, wenn die Amtssprache vor dem Europäischen Patentamt Deutsch war.

Außerhalb des Schutzrechtsterritoriums des Einheitspatents kann ein erteiltes europäische Patent wie üblich als Bündelpatent validiert werden, etwa wie oben erwähnt in den zum Europäischen Patentübereinkommen gehörenden Nicht-EU-Staaten und auch in denjenigen Staaten, die das EPGÜ nicht oder noch nicht unterzeichnet und/oder ratifiziert haben.

Dabei tritt die einheitliche rechtliche Wirkung nur in allen zum Zeitpunkt der Eintragung des Einheitspatentes am EPGÜ teilnehmenden Mitgliedsstaaten ein, eine nachträgliche Erweiterung auf Staaten, die gegebenenfalls das EPGÜ ratifizieren, ist nicht vorgesehen.

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