Die Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts

Für europäische Patente mit einheitlicher Wirkung, also Einheitspatente, gilt die ausschließliche Zuständigkeit des Europäischen Patentgerichts.

Keine Zuständigkeit hat das Einheitlichen Patentgerichts für nationale Patente und Gebrauchsmuster, also etwa nationale österreichische Patente und österreichische Gebrauchsmuster, welche ausschließlich in die Zuständigkeit österreichischer Gerichte (Handelsgericht bei Patentverletzung, Österreichisches Patentamt bei Nichtigkeitsklagen) fallen. Dem Einheitlichen Patentgericht kann man sich daher dadurch entziehen, dass man nur solche Schutzrechte, eben auf nationaler Ebene, anmeldet.

Während einer Übergangszeit von sieben Jahren, die um weitere sieben Jahre verlängert werden kann, ist es ferner möglich, durch Opt-Outs herkömmliche europäische Patente auch vor nationalen Gerichten einzuklagen und durchzusetzen. Dadurch wird vermieden, dass herkömmliche europäische Patente etwa Gegenstand einer Nichtigkeitsklage vor dem Europäischen Patentgericht werden. Durch die Erklärung von Opt-Outs werden europäische Patente der Zuständigkeit des Europäischen Patentgerichts gänzlich entzogen.

Die sachliche Zuständigkeit des Europäischen Patentgerichts erstreckt sich auf

  • Patentverletzungsklagen,
  • Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung,
  • Klagen auf Nichtigerklärung eines europäischen Patents oder Einheitspatents,
  • Klagen auf Unterlassung und Schadenersatz.

Auch für die bisherigen europäischen Patente (Bündelpatente) die nach der Patenterteilung national validiert wurden bzw. werden, ist das EPGÜ anzuwenden, wenn auch nur in jenen EU-Mitgliedstaaten, die sich am Einheitlichen Patentgericht beteiligen. Für diese Bündelpatente wird ebenfalls das neue, einheitliche materielle Patentrecht gelten. Dies gilt mit hoher Wahrscheinlichkeit auch für jene europäischen Patente, für die ein sogenanntes Opt-Out erklärt wurde.

Das Europäische Patentgericht setzt sich aus Kammern zusammen, die über viele EU-Staaten verstreut sind, jedoch demselben Gericht angehören, nämlich dem Europäischen Patentgericht. Für herkömmliche europäische Patente, für die kein Opt-Out in die Wege geleitet wurde, gilt in der Übergangszeit eine Art konkurrierende Zuständigkeit zwischen dem Europäischen Patentgericht und nationalen Gerichten. Verletzungs- oder Nichtigkeitsklagen könnten daher sowohl vor einem nationalen Gericht als auch vor dem Europäischen Patentgericht eingereicht werden.

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